AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Vertragsgrundlagen

1.
Allen dem Auftragnehmer erteilten Aufträge liegen in folgender Reihenfolge
zugrunde:
– das Angebot
– diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
– die Verdingungsordnung für Bauleistungen
– die Honorarordnung für Ingenieure und Architekten

2.
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen
Vereinbarung.

II. Vertragsinhalt

1.
Für alle Lieferungen und Leistungen sind nachstehende Bedingungen
ausschließlich maßgebend. Vertragsbedingungen des Bestellers werden nur
dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich
anerkannt werden. Die Abnahme der Leistung des Auftragnehmers gilt als
Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

III. Angebot, Angebots- und Entwurfsunterlagen

1.
Die in den Angeboten genannten Preise sind freibleibend.

2.
Die Angebote werden nach den Angaben des Bestellers und den von ihm und
von der jeweiligen Ausstellungsleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen
ausgearbeitet. Für die Richtigkeit dieser Unterlagen, insbesondere derjenigen der
Ausstellungsleitung, haftet der Auftragnehmer nicht.

3.
Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Bestellers
zusätzlich ausgeführt werden oder aufgrund fehlerhafter Unterlagen des
Bestellers oder Ausstellungsleitung erforderlich werden, werden zusätzlich
in Rechnung gestellt.

4.
Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen bleiben,
soweit nicht anders vereinbart ist, mit allen Rechten Eigentum des
Auftragnehmers. Änderungen von Planungen, Entwürfen usw. dürfen nur vom
Auftragnehmer vorgenommen werden. Diese Unterlagen dürfen ohne
Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch dritten Personen
Zugänglich gemacht werden. Sie sind bei Nichterteilung des Auftrages
Unverzüglich dem Auftragnehmer zurückzugeben.

IV. Vertragsabschluß

1.
Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers
Zustande. Erteilte Aufträge gelten aber auch dann als angenommen, wenn sie
Nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang abgelehnt werden.

V. Preise

1.
Die Angebotspreise haben nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen
Objektes Gültigkeit.

2.
Zu den angegebenen Preisen kommt, sofern im Angebot nicht ausdrücklich
Aufgeführt, die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

3.
Alle Preise verstehen sich rein netto ab Herstellungswerk oder Versandlager und
Schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung usw. nicht ein.

4.
Die Angebotspreise gelten 4 Monate ab Vertragsabschluß. Nach Ablauf dieser
4 Monate ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preiserhöhung der Hersteller oder
Lohnerhöhungen an den Besteller weiterzugeben. Maßgebender Zeitpunkt für die
Preisberechnung ist dann der Zeitpunkt des Beginns der Ausführungsarbeiten.
der Besteller kann jedoch vom Vertrag zurücktreten, wenn der bei Beginn der
Ausführung geforderte Preis mehr als 4 % über dem Preis bei der Vertragsab-
schluss liegt.

5.
Verzögert sich der Beginn, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus
Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt,
den hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen. Maßgebend
sind dann die am Tage der Ausführung gültigen Verrechnungssätze für Arbeits-
stunden (einschließlich Fahrt und Ladezeiten), Kfz-Geräte, Materialpreise und
sonstige Preise des Auftragnehmers.

6.
Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Bestellers
Ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die durch unrichtige Angabe
Des Bestellers, der Ausstellungsveranstalter, durch unverschuldete Transport-
Verzögerungen, ungenügende Bodenbeschaffenheit, nicht termin- oder fach-
Gerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen des Auf-
Tragnehmers sind, bedingt sind, werden dem Besteller zusätzlich in Rechnung
Gestellt. Als Berechnungsgrundlage gilt Ziffer V.5.

7.
Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Besteller auf dessen Verlangen
Im Rahmen der Planung und Durchführung seiner Ausstellungsbeteiligung
Ausgeführt werden (Full Service), werden gesondert berechnet. Für insoweit
Verauslagte Beträge ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vorlageprovision zu
Berechnen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Namen des Bestellers derartige
Leistungen an Drittunternehmen zu vergeben.

8.
Planungen, Entwürfe und Zeichnungen sind, soweit nicht anders ausdrücklich
und schriftlich vereinbart, auch dann kostenpflichtig, wenn im Angebot bzw. in
der Auftragsbestätigung dafür kein besonderes Entgelt ausgewiesen worden ist.
Dies gilt insbesondere dann, wenn das Vertragsverhältnis nach Planung und
Entwurfsfertigung eines Ausstellungsstandes endet. Berechnungsgrundlage ist
die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).

VI. Urheberrechte

1.
Planungen, Entwürfe und Zeichnungsunterlagen bleiben mit allen Rechten
Eigentum von mikado, ebenso Fertigungsanlagen, wie Pausen, Negative, Filme,
Repros und Dias. Die Übertragung von Eigentums- und Urheberrechten bedürfen
der Schriftform. Änderungen von Planungen, Entwürfen etc. dürfen nur von
mikado vorgenommen werden. Mikado ist berechtigt, Arbeiten zu signieren und
damit zu werden.

VII. Lieferzeit und Montage

1.
Ist für den Beginn der Ausführungen bzw. die Fertigstellung keine ausdrückliche
Frist vereinbart, so gilt der genannte Liefertermin nur annähernd, sofern er nicht
mit einem bestimmten Ausstellungsbeginn zusammenfällt.

2.
Mit von Besteller nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder
Umstellungen der Ausführung verlieren auch fest vereinbarte Liefertermine die
Verbindlichkeit.

3.
Treten vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb,
insbesondere Arbeitsaußenstände, Streik und Aussperrungen sowie Fälle
höherer Gewalt auf, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten
Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen sowohl beim
Auftragnehmer als auch bei dessen Vorlieferanten oder Subunternehmen führen,
so ist der Auftragnehmer berechtigt, auf Rechnung des Bestellers Leistungen
auszuführen oder in Auftrag zu geben, die zur Sicherung der termingerechten
Fertigstellung und zur Beseitigung von Behinderungen beim Auf- und Abbau
Erforderlich sind. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung
Unmöglich, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

VIII. Fracht und Verpackung

1.
Die Erzeugnisse des Auftragnehmers reisen stets auf Kosten und Gefahr des
Bestellers, wenn nicht anders vereinbart ist. Hat der Auftragnehmer Fracht-
tragung übernommen, so steht es ihm frei, entweder frachtfrei zu liefern oder
Die nach dem Vertrag vorgesehene Fracht zu vergüten. Gewünschte und vom
Auftragnehmer für erforderlich gehaltene Verpackung wird gesondert in
Rechnung gestellt.

2.
Teile des Bestellers, die bei der Herstellung oder Montage verwendet werden
sollen, müssen zum vereinbarten Termin frei Werk bzw. Montagestelle ange-
liefert werden. Rücklieferungen solcher Teile erfolgt unfrei ab Werk oder
Verwendungsort auf Gefahr des Bestellers.

IX. Gefahrenübergang

1.
Jede Gefahr geht, soweit nicht anders vereinbart ist, auf den Besteller über,
wenn die Ware den Betrieb des Auftragnehmers verlässt oder dem Besteller
zur Verfügung gestellt wird. Dies gilt auch in Fällen, in denen frachtfreie
Lieferung vereinbart ist.

2.
Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat,
nicht zur Auslieferung gebracht werden, geht die Gefahr am Tage der
Versandbereitschaft auf den Besteller als erfüllt.

3.
Der vom Auftragnehmer unverschuldete Untergang auf dem Transport oder ein
abhandenkommen der angelieferten Materialien an der Montagestelle geht zu
Lasten des Bestellers.

X. Mietweise Überlassung

Werden Gegenstände mietweise überlassen, so sind sie vom Mieter pfleglich
zu behandeln. Er haftet für die mietweise überlassenen Gegenstände bis zur Höhe
der Wiederherstellungskosten oder dem Neubeschaffungswert. Dies gilt auch
dann, wenn die Gegenstände ganz oder teilweise abhanden gekommen sind;
dabei ist es unerheblich, ob den Mieter oder seine Mitarbeiter ein Verschulden
trifft.

XI. Abnahme / Übergabe

1.
Hinsichtlich der Abnahme bzw. Übergabe gelten die Regelungen des § 12 VOB/B
mit der Maßgabe, dass die Abnahme förmlich und unverzüglich nach Fertig-
stellung zu erfolgen hat. Der Besteller verpflichtet sich, am Abnahmetermin
selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Be-
auftragten vertreten zu lassen. Es wird ausdrücklich anerkannt, dass ein Abnahme-
termin bis 18:00 Uhr vor dem Tag des Messebeginnes oder eine Stunde vor Messe-
beginn nicht unangemessen ist.

2.
Hat der Besteller die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorher gehende
förmliche Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit der Be-
nutzungshandlung als erfolgt.

3.
Eventuelle noch ausstehende kleinere Teilleistungen oder die Beseitigung von
Mängeln werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die
Funktion des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen,
berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme. Zahlungseinbehalte
sind nur anteilig zulässig.

4.
Ist die Montage des Messestandes zu einem bestimmten Ausstellungstermin
nicht vereinbart und nimmt der Besteller trotz Fertigstellungsanzeige die
Leistung des Auftragnehmers nicht ab, so kann dieser vom Vertrag zurück-
treten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Als Schadens-
ersatz wegen Nichterfüllung kann der Auftragnehmer 60 % bei mietweiser
Überlassung 80 % der Auftragssumme fordern. Dem Besteller bleibt der
Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der genannten
Höhe vorliegt, unbenommen. Die Geltendmachung eines höheren nachge-
wiesenen Schadens bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.

5.
Sind die Leistungen des Auftragnehmers dem Besteller mietweise überlassen
worden, so hat auf Wunsch des Auftragnehmers unmittelbar nach Messe-
beendigung eine förmliche Übergabe der Mietgegenstände stattzufinden.
Der Besteller ist verpflichtet, am Übergabetermin teilzunehmen oder sich
von einem entsprechenden bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu
lassen.

XII. Gewährleistung

1.
Die Haftung für Mängel beschränkt sich auf einen Zeitraum von längstens 6
Monaten seit Lieferung bzw. Eintritt des Leistungserfolges. Die Mängelrüge
unterbricht die Gewährleistungsfrist nicht.

2.
Erwirbt der Besteller den Vertragsgegenstand, so sind Beanstandungen
wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen bzw. Leistungen oder
Rügen wegen offensichtlicher Mängel unverzüglich, spätestens 7 Tagen
nach Empfang, Auslieferung bzw. Fertigstellung unmittelbar und schriftlich
an den Auftragnehmer anzuzeigen. Zeigt sich trotz sorgfältiger Prüfung
ein Mangel erst später, so ist dieser unverzüglich, spätestens 7 Tage nach
Kenntniserlangung anzuzeigen.

3.
Wird der im Auftrag des Bestellers errichtete Messestand mietweise über-
lassen, sind die unter Ziffer 2 aufgeführten Beanstandungen unverzüglich,
spätestens 6 Stunden vor Beendigung des Messe dem Auftragnehmer an-
zuzeigen.

4.
Als Gewährleistung kann der Besteller grundsätzlich nur Nachbesserung
verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet
sich nach dem Ermessen des Auftragnehmers. Dem Auftragnehmer steht
die Ersatzlieferung jederzeit offen. Erwirbt der Besteller den Ausstellungs-
stand, so kann er Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder
Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn mindestens zwei
Nachbesserungsversuche wegen des gleichen Mangels fehlgeschlagen
sind.

5.
Wird der Messe- und Ausstellungsstand mietweise überlassen, kann der Be-
steller Gewährleistungsrechte nur bezüglich solcher Mängel geltend machen,
die während der Mietzeit aufgetreten sind.

6.
Der Auftragnehmer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der
Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach-
gekommen ist.

7.
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Besteller
durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachge-
mäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen.

8.
Zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Farbe und Beschaffenheit des
Materials sind vertragsgemäß und berechtigen nicht zur Mängelrüge.

9.
Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme Vorbehalte wegen
bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche
gänzlich. Das gleiche gilt, wenn der Besteller selbst Änderungen vornimmt oder
dem Auftragnehmer die Feststellung der Mängel erschwert.

10.
Mängelansprüche aus der Besorgung von Lieferungen und Dienstleistung von
Fremdbetrieben (Full Service) gegenüber dem Auftragnehmer sind ausge-
schlossen, sofern dem Auftragnehmer nicht die Verletzung der Sorgfaltspflicht
bei der Auswahl der Fremdbetriebe nachgewiesen wird.

11.
Die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung hemmt oder unterbricht die Gewähr-
leistungsfrist nicht.

12.
Schadensersatzansprüche, insbesondere solche aus Verletzung der Nach-
besserungspflicht, sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf grober Fahrlässig-
keit oder Vorsatz beruhen. Bei grober Fahrlässigkeit wird der Schadensersatz
auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden be-
schränkt.

XIII. Haftung

1.
Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben wird keine
Haftung übernommen, sofern dem Auftragnehmer nicht eine Verletzung der
Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der
Besteller kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche des Auftrag-
nehmers gegenüber diesem verlangen.

2.
Der Auftragnehmer haftet nicht für das Gut des Ausstellers, es sei denn, dass
Verwahrung schriftlich bestätigt worden ist.

3.
Bei speziellen Rat- oder Auskunftserteilungsverträgen haftet der Auftragnehmer
nur bis zur Höhe der vom Besteller zu zahlenden Gegenleistung.

4.
Sind lediglich Planung und Entwürfe Vertragsgegenstand, so ist keinerlei Haftung
des Auftragnehmers begründet. Der Auftragnehmer steht insoweit nur dafür ein,
dass er selbst in der Lage ist, den geplanten bzw. entworfenen Ausstellungs-
stand zu errichten.

5.
Für unentgeltliche Ratschläge, Informationen oder sonstige Leistungen wird nicht
gehaftet.

6.
Der Auftragnehmer haftet nicht für die Richtigkeit der vom Besteller übergebenen
Unterlagen oder von den jeweiligen Ausstellungsleitungen bereitgestellten
Unterlagen. Die insoweit von der Ausstellungsleitung gemachten Vorbehalte
werden auch vom Auftragnehmer in Anspruch genommen.

7.
Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden,
die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, aus Verzug, Unmöglichkeit
der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß
und auch unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht
durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde und soweit
durch den Ausschluss der Ersatzansprüche der Vertragserfüllung nicht vereitelt
oder gefährdet wird. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die
Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Ausgenommen sind
Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.
Der Besteller haftet für alle ihm leih- und mietweise überlassenen Gegenstände
einschließlich des Ausstellungsstandes insgesamt, sofern mietweise Überlassung
vereinbart ist, bis zur Höhe der Wiederherstellungskosten bzw. bei Verlust bis
zur Höhe des Neubeschaffungswertes. Dies gilt auch für das Werkzeug und das
Montagezubehör des Auftragnehmers, sofern der Besteller dies in Verwahrung
nimmt.

XIV. Versicherungen

1.
Für vom Auftragnehmer veranlasste oder durchgeführte Transporte wird das
Versandgut in Höhe des Neubeschaffungswertes, sofern nichts anderes
Vereinbart ist, auf Wunsch und Kosten des Bestellers versichert.

2.
Transportschäden sind dem Auftragnehmer sofort zu melden. Bei Speditions-
Versand sind Schäden sofort auf dem Frachtbrief zu vermerken. Bei Bahn-
Transport muss eine bahnamtliche Bescheinigung über den Schaden sofort
verlangt und an den Auftragnehmer gesandt werden.

3.
Vom Auftragnehmer aufgrund schriftlicher Bestätigung zur Einlagerung
übernommenen Gutes des Bestellers, wird vom Auftragnehmer auf Kosten
des Bestellers für die Dauer der Einlagerung in Höhe des Neubeschaffungs-
wertes gegen Brand, Wasserschaden und Einbruchdiebstahl versichert.

4.
Sollen dem Auftragnehmer übergebene Arbeits- und Herstellungsunterlagen
wie Originale, Zeichnungen, Negative usw. gegen irgendeine Gefahr versichert
werden, so hat der Besteller diese Versicherung zu veranlassen. Für den
Untergang oder das Abhandenkommen derartiger Unterlagen haftet der
Auftraggeber nur dann, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last gelegt werden kann.

5.
Es ist Sache des Bestellers, sofern nichts anderes vereinbart ist, den Messe-
Und Ausstellungstand während der Auf- und Abbauzeit und der Dauer der
Veranstaltung gegen Verlust und Beschädigung, gleich welcher Art zu ver-
Sichern. Zweckmäßigerweise wird er bei Montagen außerhalb des Betriebs-
Sitzes des Auftragnehmers dessen Werkzeug und Montagezubehör in diesen
Versicherungsschutz mit einbeziehen.

XV. Kreditgrundlage

1.
Voraussetzung der Leistungspflicht des Auftragnehmers ist die Kreditwürdigkeit
Des Bestellers. Hat der Besteller über seine Person oder über die seine
Kreditwürdigkeit bedingten Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben
Gemacht oder seine Zahlungen eingestellt oder ist über sein Vermögen ein
Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt worden, so ist der Auftragnehmer
zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Der Auftragnehmer ist in diesen Fällen
vor Auslieferung bzw. Fertigstellung des Messe- und Ausstellungsstandes bzw.
der Waren berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen. Hinsichtlich der Höhe gilt die Regelung unter Ziffer
XI. 4.

XVI. Eigentumsvorbehalt

1.
Ist zwischen den Parteien der Erwerb der Lieferung und Leistung des Auftrag-
Nehmers vereinbart, so bleiben sämtliche Liefergegenstände bis zur voll-
ständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis
Eigentum des Auftragnehmers.

2.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im ordnungs-
Gemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherheits-
Übereinigung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Besteller tritt seine Forderungen
Aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an den Auftrag-
Nehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen
hat der Besteller dem Auftragnehmer die zur Einziehung erforderlichen An-
gaben über die abgetretene Forderung zu machen und den Schuldnern die
Abtretung mitzuteilen.

3.
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller
Für den Auftragnehmer vor, ohne dass für letzteren daraus Verpflichtungen
Entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung
Der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden
Waren und Gegenständen steht dem Auftragnehmer der dabei entstehende
Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der
Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der
Besteller das Alleineigentum an der Sache, so sind sich die Vertragspartner
Darüber einig, dass der Besteller dem Auftragnehmer im Verhältnis des
Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten
Vorbehaltsware Miteigentum der neuen Sache einräumt und diese unentgelt-
lich für den Auftragnehmer verwahrt. Wird die Vorbehaltsware zusammen
mit anderen Waren und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung,
Verbindung, Vermischung oder Vermengung, weiterveräußert, so gilt die
oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehalts-
ware, die zusammen mit den anderen Waren veräußert wird.

4.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder
die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller den Auftragnehmer
unverzüglich schriftlich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen
Unterlagen zu unterrichten. Gerät der Besteller in Vermögensverfall bzw.
Zahlungsschwierigkeiten, so ist der Besteller nicht mehr berechtigt, die
Vorbehaltsware zu veräußern. Der Besteller ist auf Verlangen des Auftrag-
nehmers verpflichtet, diesem die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware
unverzüglich zurückzugeben.

XVII. Schutzrechte, Entwürfe, Zeichnungen, usw.

1.
Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen
Bleiben mit allen Rechten im Eigentum des Auftragnehmers, und zwar
Auch dann, wenn sie dem Besteller übergeben worden sind, es sei denn,
die vertraglich vereinbarten Leistungen des Auftragnehmers umfassen
lediglich die Entwurfsfertigung der Schriftform.

2.
Änderungen von Planungen, Entwürfen usw. dürfen nur vom Auftraggeber
Vorgenommen werden, und zwar auch dann, wenn diese Unterlagen in das
Eigentum des Bestellers gelangt sind, es sei denn, die ausschließlich
Nutzungsrechte daran wurden schriftlich übertragen. Der Auftragnehmer
Ist stets berechtigt, seine Unterlagen zu signieren und damit zu werben.

3.
Für den Fall, dass der Besteller die unter Ziffer 1 genannten Unterlagen
ohne Zustimmung des Auftragnehmers vervielfältigt oder dritten Personen
zugänglich macht, ist der Auftragnehmer berechtigt, pauschalisierten Schaden-
ersatz nach Maßgabe der Ziffer IX.4. geltend zu machen.

4.
Für die Ausführung von Aufträgen nach vom Besteller gegebenen Angaben
Oder Unterlagen übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch die
Herstellung und Lieferung der nach seinen Unterlagen ausgeführten Arbeiten
Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftragnehmer ist nicht ver-
pflichtet nachzuprüfen, ob die vom Besteller zur Herstellung und Lieferung
ausgehändigten Angaben oder Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen.

5.
Der Besteller ist verpflichtet, den Auftragnehmer von allen etwaigen
Schadensersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für alle Schäden,
die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen und,
soweit verlangt, Vorschusszahlungen zu leisten.

XVIII. Zahlungsbedingungen

1.
Der Rechnungsbetrag ist, soweit nicht anders vereinbart wird, mit
Rechnungszugang sofort zur Zahlung fällig.

2.
Der Rechnungsbetrag versteht sich stets rein netto, ein Skonto wird nicht
gewährt. Vom Rechnungsbetrag sind ½ bei Auftragserteilung und ½ bei Stand-
übergabe fällig. Zum Inkasso sind nur mit schriftlicher Vollmacht des Unter-
nehmens versehene Personen berechtigt. Die Fälligkeit ist das Rechnungs-
datum.

3.
Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht
Verzinst. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur
zahlungshalber sowie vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeiten
angenommen. Er folgt die Zahlung mit Wechseln, Scheck oder anderen
Anweisungspapieren, so trägt der Besteller die Kosten der Diskontierung
und Einziehung. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, hereingenommene
Wechsel zu Protestieren.

4.
Bei Zahlungsverzug nach Mahnung ist der Auftragnehmer berechtigt,
unbeschadet weitergehender Ansprüche, Verzugsschadensersatz in
Höhe der üblichen Mindestsollzinsen und Provision der Großbanken zu
verlangen (mindestens aber 3 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz).
Der Auftragnehmer ist nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung weiter
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen. Für die Höhe des Schadensersatzes gilt
die Regelung unter Ziffer IX.4.

XIX. Aufrechnung und Abtretung

1.
Eine Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen ist für den Besteller
ausgeschlossen.

2.
Die Rechte des Bestellers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit
vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers übertragbar. Dies gilt ins-
besondere für diejenigen Fälle, in denen nach Planung und Entwurfs-
fertigung eines Ausstellungsstandes das Vertragsverhältnis endet.

XX. Datenschutz

Es wird darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen
Oder im Zusammenhang mit diesen, personenbezogenen Daten, gleich ob
Sie vom Auftragnehmer selbst oder Dritten stammen, im Sinne des
Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.

XXI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus
dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist nach der Wahl des
Auftragsnehmers der Sitz des Auftragnehmers, soweit der Besteller
Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-
rechtliches Sondervermögen ist. Über das Vertragsverhältnis entscheidet
deutsches Recht.

Schlussbestimmung

Sollte eine Bestimmung im Vertrag unwirksam werden, bleibt der
Vertrag im übrigen bestehen.